Dienstag, 23. Februar 2010

Anwaltskosten in Spanien

1. Honorarvereinbarung und Honorarkriterien
Das Anwaltshonorar richtet sich in Spanien vorrangig nach den Vereinbarungen zwischen Anwalt und Mandant. Möglich ist die Vereinbarung eines Stundenhonorars, einer Pauschalgebühr oder einer periodischen Zahlung.
Reine Erfolgshonorare (cuota litis) sind dem Gesetz nach grundsätzlich unzulässig, jedoch neigt die Rechtssprechung zu ihrer Anerkennung. Unbestritten möglich und daher empfehlenswert ist die Vereinbarung eines festen Grundhonorars in Kombination mit einem variablen Prozentsatz im Erfolgsfall (retribución mixta).
Sollte keine Vereinbarung über das Honorar getroffen worden sein, so berechnet sich das Anwaltshonorar mit Hilfe der Honorarkriterien der örtlichen Rechtsanwaltskammern. Diese Honorarkriterien sind jedoch nicht verbindlich, sondern gelten nur als Empfehlung und Orientierungsmaßstab.
Üblich ist die Zahlung eines Honorarvorschusses.

2. Erstattung der Anwaltskosten
Bei außergerichtlicher Rechtsverfolgung werden die eigenen Anwaltskosten vom Gegner grundsätzlich nicht erstattet.
Bei Gerichtsverfahren können dem Beklagten die eigenen Anwaltskosten des Klägers auferlegt werden, wenn dem Klageantrag durch das Gericht vollständig stattgegeben wird. Das Gericht muss die Kostentragung ausdrücklich in den Urteilstenor aufnehmen.
Hat der Kläger aber nur teilweise mit der Klage Erfolg, kann er keine Kostenerstattung verlangen. Eine Quotelung der Kosten, wie sie in Deutschland üblich ist, findet nicht statt.

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